Finanzielle Hilfen
Es gibt verschiedene finanzielle Leistungen, welche Familien beantragen können. In einigen Fällen können Alleinerziehende mehr Geld aufgrund ihrer Situation erhalten. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Geldleistungen und wo Sie die entsprechenden Anträge abgegeben werden können.
Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen.
Alleinerziehende haben denselben Anspruch auf Elterngeld wie Elternpaare. Das bedeutet auch, dass Sie die Partnerschaftsmonate und den Partnerschaftsbonus für sich alleine bekommen können, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Den sogenannten Partnerschaftsbonus erhalten Sie, wenn Sie alleinerziehend sind und wenn Sie in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten. Sie erhalten dann in dieser Zeit das ElterngeldPlus.
Informationen zum Elterngeld und der Antragstellung erhalten Sie im Familienbüro Lichtenberg.
Der Kinderzuschlag (KiZ) ist ein Zuschlag zum Kindergeld. Dieser kann maximal 292 Euro pro Kind betragen. Unterstützt werden sollen Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar für sich selbst, aber nicht für ihre Kinder sorgen können. Sie erhalten ihn nur, wenn Sie Kindergeld für Ihr Kind bekommen.
Seit 1. Juli 2019 können auch Alleinerziehende den Kinderzuschlag bekommen. Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse beantragt. Hier finden Sie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben:
- Ihr Kind ist unter 25 Jahre alt, lebt in Ihrem Haushalt und ist unverheiratet bzw. lebt nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
- Ihr Einkommen ist zusammen mit dem Kinderzuschlag so hoch, dass Sie keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld haben.
- Ihr Bruttoeinkommen beträgt mindestens 600 Euro (Alleinerziehende) und übersteigt die Höchsteinkommensgrenze nicht. Die Höchsteinkommensgrenze wird für jede Familie einzeln errechnet. Sie hängt unter anderem von den Lebenshaltungskosten ab.
Kindergeld und Kinderzuschlag werden bei der Familienkasse Berlin-Brandenburg beantragt.
Es gibt einen steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der von Ihrer Einkommenssteuer abgezogen wird.
Dieser liegt pro Kalenderjahr mittlerweile bei 4.260 Euro.
Sollten mehrere Kinder mit den gleichen Voraussetzungen dem Haushalt Alleinerziehender angehören, kommt es für jedes Kind zu einer Erhöhung des Entlastungsbetrags um 240 Euro.
Sie müssen diesen Betrag aber mit der Steuererklärung beantragen.
Nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt und für das Sie Kindergeld bekommen, kann den Entlastungsbetrag beantragen.
Wenn Ihr Kind 25 Jahre alt wird und somit kein Kindergeld mehr erhält, fällt auch der Entlastungsbetrag weg.
Sie haben nur Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn keine weitere erwachsene Person im Haushalt lebt (Ausnahme: wenn Ihr Kind bereits volljährig, aber noch kindergeldberechtigt ist).
Die Steuerklasse II können Sie bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.
Erforderliche Unterlagen und Formulare finden Sie hier.
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist verpflichtet, dem anderen Elternteil Unterhalt zu zahlen. Dieser richtet sich nach Alter des Kindes, Art des Betreuungsmodells und Einkommen des Unterhaltspflichtigen.
Eine Orientierung dafür bietet die Düsseldorfer Tabelle.
Sind sich die Eltern uneinig über den Unterhalt kann eine Beistandschaft unterstützen: Beim Jugendamt kann schriftlich eine Beistandschaft beantragt werden, die beim Durchsetzen von Unterhaltsansprüchen unterstützt. Die Beistandschaft kann bereits mit der Geburt des Kindes beantragt werden und jederzeit gekündigt werden. Ansonsten endet sie mit der Volljährigkeit des Kindes.
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil sich weigert den Unterhalt zu zahlen, oder nicht über die finanziellen Mittel verfügt gibt es die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung des Jugendamtes und wird bis zum einem Alter von 18 Jahren gezahlt.
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind:
- wenn es bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts erhält.
- wenn es bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt.
- bis zum 18. Lebensjahr. Voraussetzung für diese Leistung für Kinder ab dem 12. Lebensjahr ist, dass das Kind nicht im SGB-II-Bezug lebt oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB-II-Bezug mindestens 600 Euro verdient.
Mehr Informationen zum Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und der Beantragung finden Sie im Familienbüro Lichtenberg.
Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Berlin jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Bürgerinnen und Bürger mit geringem Einkommen können diesen Zuschuss zu ihren Wohnkosten vom Staat erhalten.
Wer zum Kreis der Berechtigten zählt, hat auf das Wohngeld einen Rechtsanspruch. Wohngeld bekommen Sie jedoch nicht automatisch, dafür muss ein Antrag gestellt werden. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter von eigengenutztem Wohnraum.
Wohngeld kann gemeinsam mit Kindergeld und Kinderzuschlag bezogen werden.
Weitere Informationen zum Wohngeld finden Sie auf dem Service-Portal Berlin.
In Deutschland wird zwischen Arbeitslosengeld I und II (ALG) unterschieden. ALG I ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und kann dann bezogen werden, wenn in den zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet wurde, also Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. ALG I können nur diejenigen beziehen, die vor Beginn der Arbeitslosigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Es ist ein Antrag notwendig.
Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur, hier finden Sie auch Informationen zur Antragstellung.
Sie können Bürgergeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und damit mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
- Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
- Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
- Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Mehrbedarf, also weiterem Geld neben dem Regelsatz. Mehr Informationen zu Bürgergeld finden Sie auf der Seite des Jobcenters.
Bürgergeld kann über das Kundenportal das Jobcenters online beantragt werden.
Sie können Beratungshilfe beantragen, wenn Sie die finanziellen Mittel für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung und Vertretung nicht selbst aufbringen können und die Rechtverfolgung hinreichende Erfolgschancen hat. Mit der Beratungshilfe können Sie sich durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt außergerichtlich beraten und vertreten lassen.
In folgenden Angelegenheiten kann die Beratungshilfe beantragt werden:
- zivilrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Miet-, Unterhalts-, Scheidungssachen)
- verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten (z. B. Bausachen, Anfechtung von Bescheiden)
- verfassungsrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Verletzung der Grundrechte)
- sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Anfechtung eines Rentenbescheids)
Bei der Beantragung sind Nachweise zur Einkommenssituation wichtig.
Für die Beantragung der Beratungshilfe müssen Sie Ihre Vermögenssituation durch entsprechende Belege nachweisen können. Beachten Sie dazu auch die Hinweise auf dem Antragsformular. Sie erhalten bei Gewährung von Beratungshilfe einen Berechtigungsschein, mit dem Sie bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gegen eine Gebühr von 10 € (die unter Umständen erlassen werden kann) beraten werden.
Personen, deren finanzielle Mittel nicht für einen Gerichtsprozess ausreichen, können Prozesskostenhilfe beantragen. Damit Prozesskostenhilfe genehmigt wird, muss das Anliegen nach Einschätzung des Gerichts hinreichende Erfolgsaussichten haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Bei Bewilligung werden je nach den Vermögensverhältnissen die eigenen Kosten für Gericht und Anwaltschaft übernommen. Alle Möglichkeiten einer eigenen Finanzierung müssen erst ausgeschöpft sein, bevor Prozesskostenhilfe gewährt wird. Warten Sie also mit einer Rechtverfolgung (z.B. Scheidung, Klage) bis die Prozesskostenhilfe genehmigt wurde, da Sie sonst möglicherweise die Kosten selbst tragen müssen. Wichtig: die Prozesskostenhilfe übernimmt nur die eigenen Kosten. Beim Verlieren des Prozesses müssen trotz Prozesskostenhilfe die Kosten der gegnerischen Partei erstattet werden.
Hier finden Sie Informationen zum Antrag.
Amtsgericht Lichtenberg
Roedeliusplatz · 110365 Berlin
☎ 030 90253 0
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